Energieberatung bei Raumlufttechnischen Anlagen

Klimaanlagen gehören zu den größten Energiefressern in heutigen Büro- und Produktionsgebäuden. Dabei gibt es heute die Möglichkeit die Kosten für den Betrieb einer RLT-Anlage um bis zu 40% zu reduzieren – und das mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand, der sich teilweise schon innerhalb von zwei Jahren amortisiert.

Auch definiert die DIN EN 13779 vom September 2007 auf Basis der Richtlinie 2002/91/EG, der „Energy Performance of Buildings Directive“ (EPBD) der Europäischen Union, einen neuen Stand der Technik, der den Energieverbrauch von RLT-Anlagen berücksichtigt. So klassifiziert die DIN EN 13779 beispielsweise die sogenannte „Spezifische Ventilatorleistung“ (Specific Fan Performance - SFP), die den Energieverbrauch der Ventilatoren mit den Volumenströmen in Beziehung setzt.

Die nationale Umsetzung erfolgt in der EnEV. Gemäß § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen, haben Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf > 12 kW energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen durchführen zu lassen.

Was ist zu prüfen?

  • alle Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen
  • Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Gebäude-Kühlbedarf
  • Auslegung der Anlage, Veränderung der Raumnutzung/-belegung, Nutzungszeiten, innere Wärmequellen, Gebäude-Bauphysik, Sollwerte bei Luftmengen, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen
  • Effizienz der wesentlichen Komponenten

Wann ist zu prüfen?

Erstmals im 10. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage oder nach der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilatoren, Kältemaschinen.
Inspektionsfristen sind (Start war bereits am 1.10.2007):
4 bis 12 Jahre alte Anlagen > Inspektion innerhalb von 6 Jahren
über 12 Jahre alte Anlagen > Inspektion innerhalb von 4 Jahren
über 20 Jahre alte Anlagen > Inspektion innerhalb von 2 Jahren

Ergebnis der Prüfung?

Betreiber sind Ratschläge für Maßnahmen zu kostengünstigen Verbesserungen der energetischen Eigenschaften der Anlage, zum Austausch oder zu Alternativlösungen zu geben.

Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (EnEV 2009).


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