Der Legionellen-Fall von Ulm zeigt: Hygieneinspektionen von Lüftungsanlagen können eine Katastrophe verhindern

legionellenDie Legionellen-Infektionen in Ulm, durch die fünf Menschen zu Tode kamen, wurde nach Medienberichten durch die Abluft einer kontaminierten Nasskühlanlage auf einem Betriebsgebäude in Ulm hervorgerufen. Dies macht eindrücklich deutlich, wie wichtig regelmäßige Hygieneinspektionen bei RLT-Anlagen nach der VDI 6022 sind.

Im Ulmer Fall ermittelt nun die Staatsanwaltschaft gegen den Betreiber der Anlage. Der eingeschaltete Gutachter soll die daraus gewonnenen Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden, Herstellern und Betreibern von Klimaanlagen, aber auch dem Gesetzgeber zur Verfügung stellen, um gegebenenfalls Änderungen der Gesetzeslage zum besseren Schutz der Bevölkerung zu forcieren.

Für vor allem gewerbliche Betreiber von Klimaanlagen gibt es aber tatsächlich schon heute eine Menge Vorschriften und Regelungen, die es zu beachten gilt. Hierzu einige Auszüge aus unserer Broschüre „Hygieneinspektion von RLT-Anlagen – Leitfaden zur Hygieneinspektion gemäß VDI 6022“, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite kostenlos herunterladen können:

„Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte gemäß Arbeitsstättenverordnung, den sonst geltenden Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben.

Die VDI 6022 ist als „Stand der Technik“ bei Betrieb von RLT-Anlagen anzusehen. Ein regelkonformer Anlagenbetrieb erfordert wiederholte Hygieneinspektionen durch eine Fachkraft.

Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (Grundpflichten des Arbeitgebers) ist der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (Allgemeine Grundsätze) muss der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie

4. sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

5. Der Stand der Technik im Bereich der Hygiene von RLT-Anlagen ist durch die VDI-Richtlinie 6022 definiert, welche die hygienischen Anforderungen der RLT-Anlagen festschreibt.“

Daraus ergeben sich im Falle eines (Un)falles unter Umständen schwere rechtliche Konsequenzen:

„Werden die in der VDI 6022 festgelegten Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen nicht oder nur teilweise beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen berücksichtigt, so können folgende Punkte rechtlich Bedeutung gewinnen:

  • Umkehr der Beweislast: Kann ein Unternehmen einen regelkonformen Betrieb seiner Anlagen (Dokumentationspflicht!) nicht nachweisen, so kehrt sich die Beweislast um. Alle in der Beweisführung anfallenden Kosten für Messungen sowie technische und medizinische Sachverständigengutachten sind vom Unternehmen zu bezahlen.
  • Organisationsverschulden: Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist die Unternehmensleitung sowie die zuständigen Fach- und Führungskräfte bei möglichen Schäden schadensersatzpflichtig. Ein Haftungsausschluss kann nur erwirkt werden, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten (Erfüllung der Führungsaufgaben) vorliegt. Von einer Strafe oder Geldbuße wären entweder die Unternehmensleitung oder die in der Hierarchie folgende Führungskräfte persönlich betroffen!“

Es ist auch davon auszugehen, dass nach der Sensibilisierung durch den Legionellenfall von Ulm die Behörden nicht nur in Baden-Württemberg die Überwachung der Einhaltung der VDI 6022 verstärkt durchführen werden:

„Die Überwachung der Einhaltung der VDI 6022 ist staatliche Aufgabe und wird von den Gewerbeaufsichtsämtern beziehungsweise den Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen.

Technische Aufsichtsbeamte dieser Organisationen sowie der technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) überprüfen die betriebliche Umsetzung. In mehreren Bundesländern wird die Hygiene in der Raumlufttechnik derzeit schwerpunktmäßig kontrolliert.“

Wenn Sie Fragen zur Hygieneinspektion nach VDI 6022 haben, kontaktieren Sie uns per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder unter der Telefonnummer +49(0)911/9044258. Wir beraten Sie gerne!

 

Weiterführende Links zum Thema:

Augsburger Allgemeine Zeitung: „Legionellen: die Gefahr ist vorerst gebannt“

Ad Hoc News: „Staatsanwaltschaft - Ermittlungen gegen Verursacher der Legionellen-Infektion“

Süd West Presse: „Legionellen aus dem Telekom-Innenhof in Ulm“